FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Promotionsstipendium

Hinweis: Bitte nutzen Sie ausschließlich die Möglichkeit der Bewerbung über unser Online-Portal.
Bewerbungen, die per E-Mail an uns übermittelt werden, werden nicht berücksichtigt.

Bitte lesen Sie sich sorgfältig unsere Hinweise zu den Voraussetzungen für eine Bewerbung und den Bewerbungsunterlagen auf unserer Homepage durch. Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, möchten wir Ihnen mit den folgenden FAQ helfen.

Vor der Bewerbung

Wann ist der nächste Termin für meine Bewerbung?

Das Portal ist geöffnet vom 1. März bis zum 1. Juni (für die Auswahlen im Oktober) bzw. vom 1. September bis zum 1. Dezember (für die Auswahlen im April).

Zur Anmeldung für die Onlinebewerbung Promotion

Ich bin nicht evangelisch. Kann ich mich trotzdem bewerben?

Ja. Das Evangelische Studienwerk nimmt in begründeten Ausnahmefällen Promovierende auf, die nicht Mitglied der evangelischen Kirche sind. Bitte fügen Sie der Bewerbung ein Motivationsschreiben bei, aus dem hervorgeht, warum Sie sich beim Evangelischen Studienwerk bewerben und legen in diesem Zusammenhang bitte Ihre Gedanken zu Religion und Kirche dar.

Ich bin evangelisch. Benötige ich ebenfalls ein Motivationsschreiben, warum ich mich beim Evangelischen Studienwerk bewerbe? 

Ja, bitte fügen Sie auch als evangelische/r Bewerber*in Ihrer Bewerbung ein ca. zweiseitiges Motivationsschreiben bei, warum Sie sich beim Evangelischen Studienwerk bewerben und legen Sie Ihre Gedanken zu Religion und Kirche dar.

Was gilt für Bewerber*innen mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung?

Das Evangelische Studienwerk setzt sich für Diversität und Chancengerechtigkeit ein. Wir ermutigen interessierte Promovierende mit Behinderung oder chronischer Krankheit, sich für ein Stipendium zu bewerben. Sollten Sie aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung im Auswahlverfahren mit besonderen Herausforderungen konfrontiert sein, so zögern Sie bitte nicht uns anzusprechen: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Wir werden uns darum bemühen, die Rahmenbedingungen zu schaffen, die Ihnen eine Teilnahme am Auswahlverfahren ermöglichen.

Muss ich die deutsche Staatsangehörigkeit haben?

Nein. Promovierende, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen aber in Deutschland promovieren, können gefördert werden.

Muss ich zum Zeitpunkt der Bewerbung zur Promotion zugelassen sein?

Ja. Sie müssen die Zulassung (Berechtigung) zur Promotion nachweisen. In Ausnahmefällen kann eine zusätzliche Frist eingeräumt werden.

Muss ich während der Promotion eingeschrieben sein?

Nein, Sie müssen während der Promotion nicht eingeschrieben sein.

Ich bin schon seit mehr als einem Jahr zur Promotion zugelassen, kann ich mich trotzdem bewerben? 

Sie können sich bewerben, wenn Sie noch nicht länger als ein Jahr an dem Projekt gearbeitet haben (Stichtag: Einreichen der Bewerbung). Wenn Ihre Zulassung zur Promotion länger als ein Jahr zurückliegt, erläutern Sie bitte in einem ergänzenden Dokument, was sie in dieser Zeit gemacht haben und in welchem Maße Sie an Ihrem Projekt arbeiten konnten.

Ich interessiere mich für die Bewerbung in einem der Promotionsschwerpunkte. Kann ich mich darauf bewerben?

Die Zulassung zu einem Promotionsschwerpunkt ist abhängig von der Zustimmung der Mitglieder des wissenschaftlichen Betreuungsteams. Bitte nehmen Sie vor der Bewerbung Kontakt mit einer der betreffenden Personen auf.

Kann ich mein komplettes Promotionsstudium im Ausland absolvieren?

Ja, in begründeten Fällen können deutsche Staatsangehörige an einer Hochschule in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in Großbritannien, in Norwegen oder in der Schweiz promovieren. Wir bitten Sie, der Bewerbung eine formlose Begründung für den Wunsch beizufügen.

Muss ich als ausländische/r Bewerber*in Deutschkenntnisse nachweisen?

Ja, ein Nachweis/Zertifikat über Deutschkenntnisse Niveau B2 oder DSH ist grundsätzlich erforderlich. Wenn Sie bereits an einer deutschen Schule im In- oder Ausland Ihre Hochschulzugangsberechtigung erworben haben oder wenn Sie bereits an einer deutschen Hochschule auf Deutsch studiert und einen Abschluss erworben haben, so genügt dies als Sprachnachweis. Die persönlichen Auswahlgespräche finden in aller Regel auf Deutsch statt.

Ich bin älter als 35 Jahre. Kann ich mich um ein Stipendium für die Promotion bewerben?

Ja. Bitte erläutern Sie im Lebenslauf Gründe für Ihren Wunsch zur Promotion und warum Sie sich eine finanzielle und ideelle Förderung durch das Evangelische Studienwerk wünschen.

Ist eine Bewerbung im Bereich Medizin möglich?

Eine Bewerbung mit einem veterinärmedizinischen Projekt ist möglich, biomedizinische Projekte werden nur dann zugelassen, wenn damit der Grad des Dr. rer. nat. (Dr. nat. med.) erlangt wird. Eine Promotion im Rahmen eines Medizinstudiums (Dr. med.) wird in der Promotionsförderung nicht unterstützt.

Werden bestimmte Fächer bei der Vergabe der Stipendien bevorzugt?

Nein. Wir freuen uns über Bewerbungen aller Fachrichtungen.

Ist eine Bewerbung als Künstler*in möglich?

Für Künstler*innen mit einem künstlerisch-wissenschaftlichen Promotionsprojekt ist die Bewerbung möglich, wenn der wissenschaftliche Anteil im Projekt überwiegt.

Die Bewerbungsunterlagen

Mein Abschlusszeugnis liegt noch nicht vor – kann ich mich trotzdem bewerben?

Ja, Sie können sich ohne Abschlusszeugnis bewerben, solange Sie uns eine möglichst vollständige Notenübersicht inkl. der Abschlussnote einreichen. Das Abschlusszeugnis kann in diesem Fall per E-Mail nachgereicht werden.

Müssen die Zeugniskopien beglaubigt sein?

Nein. Wir behalten uns die Anforderung beglaubigter Kopien vor.

Was muss bei meinem Zeugnis beachtet werden?

  • Das Zeugnis muss eine vollständige Notenübersicht enthalten.
  • Haben Sie Ihren Abschluss im Ausland erworben, so legen Sie bitte eine Übertragung in das deutsche Notensystem inkl. Ihrer Gesamtnote bei.
  • Die Gesamtnote muss mindestens »gut« und im Fach Jura »vollbefriedigend« sein.

Wenn mein Zeugnis nicht in englischer oder deutscher Sprache verfasst ist, kann ich dieses dann trotzdem einreichen?

Ja, aber es muss eine beglaubigte Übersetzung beigefügt werden.

Müssen die Gutachter*innen habilitiert sein?

Ja. Dies ist nur dann nicht notwendig, wenn der/die Gutachter*innen ohne Habilitation eine Professur innehaben, z.B. also eine Juniorprofessur oder Assistenzprofessur, oder aus anderen Gründen das Recht zur Betreuung einer Promotion besitzen.

Was müssen meine Gutachter*innen bei Einreichung ihrer Gutachten beachten?

  • Die Gutachten können im Upload-Bereich hochgeladen werden oder direkt bei dem/der Gutachter*in angefordert werden. Hinweis: Der/die Gutachter*in erhält eine automatische E-Mail mit entsprechenden Zugangsdaten. Im Vorfeld sollten Sie bereits Kontakt mit Ihrer/m Gutachter*in aufgenommen haben.
  • Die Gutachten müssen mit Briefkopf und elektronischer Unterschrift ausgestellt sein.
  • Die Gutachten müssen die vollständigen Kontaktdaten des/der Gutachter*in enthalten.

Bitten Sie rechtzeitig um Ihr Gutachten, damit es fristgerecht bei uns eingeht! Gutachten dürfen auch in englischer Sprache verfasst sein.

Können die Gutachten nachgereicht werden?

Ja, dies ist möglich. Frist: bis 10. Juni bzw. 10. Dezember müssen diese vorliegen.

Wie lang sollen die Gutachten sein?

Das ist dem/der Gutachter*in überlassen. Das Gutachten soll – wenn möglich – alle auf dem Merkblatt [PDF] angesprochenen Punkte beantworten.

Muss das Exposé in deutscher Sprache verfasst sein?

Abhängig von der jeweiligen Fachkultur und dem zu bearbeitenden Thema kann das Exposé auf Deutsch oder auf Englisch verfasst sein. Wenn Sie ein englischprachiges Exposé einreichen, legen Sie zusätzlich eine einseitige Zusammenfassung des Exposés in deutscher Sprache vor.

Was bedeutet „zügig absolviertes Studium“?

Es gibt zahlreiche gute Gründe dafür, warum ein Studium nicht in Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass die Studiendauer die in ihrem Fach übliche Regelstudienzeit nicht wesentlich überschritten hat und dass eine entsprechende Überschreitung in den Bewerbungsunterlagen nachvollziehbar begründet werden kann. Wenn Sie sich unsicher sind, können Sie gerne Kontakt zu uns aufnehmen.

Gibt es Auflagen bzgl. des Schriftbilds oder andere Vorgaben für alle hochzuladenen Dokumente?

Bitte halten Sie sich an nachfolgende Formatierungsvorschriften:

  • Schriftart: Arial
  • Schriftgröße: 11
  • Zeilenabstand: einfach

Alle Unterlagen müssen in deutscher Sprache erstellt werden. Ausnahmen siehe oben.

Wie lang soll der ausführliche, ausformulierte Lebenslauf sein?

Wir erwarten maximal zwei Seiten für den tabellarischen und drei Seiten für den ausformulierten Lebenslauf.

Müssen alle beruflichen/praktischen Tätigkeiten durch Zeugnisse belegt werden?

Nein, es genügt, wenn diese im Lebenslauf erwähnt werden.

Was muss ich bei der Erstellung des Zeitplanes beachten?

Bitte stellen Sie Ihren Zeitplan nach aktuellem Stand realistisch dar, auch wenn dieser die zunächst bewilligte Förderzeit von drei Jahren (siehe unten) überschreiten sollte.

Die Auswahl

Wann wird über die Bewerbungen entschieden?

Über die Bewerbung wird in einem mehrstufigen Verfahren entschieden. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch das Evangelische Studienwerk nach der Sitzung des Promotionsförderausschusses, die dem Bewerbungstermin folgt (April oder Oktober).

Wann findet das Auswahlgespräch statt?

Die Auswahlgespräche finden im April und Oktober in Haus Villigst, Schwerte, statt.

Wann erfahre ich, ob ich zum Gespräch eingeladen werde?

Einige Tage vor den Auswahlgesprächen. Dies ist leider nicht früher möglich. Sie werden aber bereits zu Beginn des Verfahrens über das Datum der Gespräche informiert. Bitte merken Sie sich diesen Termin vor.

Was passiert, wenn ich den mir angebotenen Termin zum Bewerbungsgespräch nicht wahrnehmen kann?

Wir können leider jeder/jedem  Bewerber*in nur einen Termin anbieten. Einen Ausweichtermin im gleichen Verfahren gibt es nicht. Ggf. ist eine Übernahme in das nächste Verfahren möglich.

Wann werde ich über das Ergebnis des Auswahlgespräches informiert?

Die endgültigen Entscheidungen werden Ihnen etwa 14 Tage nach dem Auswahlgespräch mitgeteilt.
Sollten notwendige Gutachten zum Zeitpunkt des Auswahlgespräches noch nicht vorliegen, kann sich die Mitteilung über die Entscheidung der Aufnahme bzw. Ablehnung verzögern. Eine Übernahme der Bewerbung in das nächste Auswahlverfahren ist gegebenenfalls möglich.

Erfahre ich Gründe für eine Ablehnung oder Aufnahme?

Nein, Gründe werden von uns nicht genannt, da es sich um ein vergleichendes Verfahren handelt, das auch persönliche Daten betrifft. Bitte verzichten Sie auf telefonische und schriftliche Nachfragen.

Die Bearbeitungsgebühr wird auch nach Ablehnung nicht zurückerstattet.

Was passiert nach einer Ablehnung mit meinen Bewerbungsunterlagen?

Alle in der EDV gespeicherten Daten werden nach einem halben Jahr gelöscht. Ihre Daten werden nicht auf einem externen Server gespeichert.

Kann ich mich wiederbewerben?

Nein, nur nach expliziter Aufforderung.

Die Förderung

Für wie viele Semester erhalte ich maximal eine Promotionsförderung?

Stipendien werden zunächst für drei Jahre bewilligt, eine Verlängerung auf dreieinhalb Jahre (entspricht ein siebtes Fördersemester) ist möglich. Eine weitere Verlängerung aufgrund von Kinderbetreuungszeiten oder gesundheitlichen Einschränkungen sowie Pflege eines/r nahen Angehörigen sind ebenfalls möglich. Es werden die Bestimmungen des BMBF zugrundegelegt.

Welche Verpflichtungen habe ich als Promotionsstipendiat*in?

Für alle neu aufgenommenen Promotionsstipendiat*innen ist es verpflichtend, innerhalb des ersten Jahres der Promotionsförderung an einem der beiden Promovierendentreffen teilzunehmen. Zudem muss nach dem ersten und dem zweiten Förderjahr ein Zwischenbericht eingereicht werden. Nach Beendigung der finanziellen Förderung müssen eine Kopie der Promotionsurkunde sowie ein gedrucktes Exemplar der Dissertation eingereicht werden. Ferner bitten wir um die Einstellung eines Abstract im Intranet.

Darf ich parallel zum Promotionsstipendium eine Stelle als wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in an der Universität annehmen?

Ja, allerdings sind die zusätzlichen Nebenbestimmungen zur Förderung begabter Studierender sowie begabter Nachwuchswissenschaftler*innen des BMBF zu beachten

Wie viele Stunden darf ich zusätzlich arbeiten?

Mit dem Promotionsstipendium darf pro Woche maximal 1/8 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gearbeitet werden. Liegt die Tätigkeit im wissenschaftlichen bzw. disziplinären Bereich der Doktorarbeit, so ist sie mit der Förderung kompatibel, wenn diese 1/4 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet.

Lässt sich ein Promotionsstipendium mit einer Psychotherapieausbildung vereinbaren?

Nein, da das Promotionsstipendium in Vollzeit absolviert werden muss.

Förderbeginn

Mit einem Aufnahmeschreiben nach einem erfolgreichen Auswahlgespräch erhalten Sie die Mitteilung, ab wann Sie das Stipendium aufnehmen können. Dem Studienwerk ist es wichtig, dass die Förderung nach Erhalt einer Zusage so früh wie möglich aufgenommen wird. Ab wann das Stipendium angenommen werden kann, wird jedes Jahr neu errechnet. In der Regel kann das Stipendium noch in dem Monat des Auswahlgespräches starten. Hinweis: Falls Sie Kündigungsfristen einhalten müssen, dann wünschen wir die Annahme bis spätestens drei Monate nach unserer Zusage.