FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Promotionsstipendium
Bitte lesen Sie sich sorgfältig unsere Hinweise zu den Voraussetzungen für eine Bewerbung und den Bewerbungsunterlagen auf unserer Homepage durch. Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, möchten wir Ihnen mit den folgenden FAQ helfen.

»Villigst bedeutet für mich, Lust zu haben, über den eigenen Tellerrand hinauszublicken – und sich selbst dabei trotzdem nicht zu verlieren.«
Vor der Bewerbung
Das Portal ist geöffnet vom 1. März bis zum ersten Werktag im Juni (für die Auswahlen im Oktober) bzw. vom 1. September bis zum ersten Werktag im Dezember (für die Auswahlen im April).
Ja. Das Evangelische Studienwerk nimmt in begründeten Ausnahmefällen Promovierende auf, die nicht Mitglied der Evangelischen Kirche sind. Bitte fügen Sie der Bewerbung ein Motivationsschreiben bei, aus dem hervorgeht, warum Sie sich beim Evangelischen Studienwerk bewerben und legen in diesem Zusammenhang bitte Ihre Gedanken zu Religion und Kirche dar.
Ja, bitte fügen Sie auch als evangelische/r Bewerber*in Ihrer Bewerbung ein ca. zweiseitiges Motivationsschreiben bei, warum Sie sich beim Evangelischen Studienwerk bewerben und legen Sie Ihre Gedanken zu Religion und Kirche dar.
Das Evangelische Studienwerk setzt sich für Diversität und Chancengerechtigkeit ein. Wir ermutigen interessierte Promovierende mit Behinderung oder chronischer Krankheit, sich für ein Stipendium zu bewerben. Sollten Sie aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung im Auswahlverfahren mit besonderen Herausforderungen konfrontiert sein, so zögern Sie bitte nicht uns anzusprechen: promotion@villigst.de
Wir werden uns darum bemühen, die Rahmenbedingungen zu schaffen, die Ihnen eine Teilnahme am Auswahlverfahren ermöglichen.
Nein. Promovierende, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, aber in Deutschland promovieren, können gefördert werden.
Ja. Sie müssen die Zulassung (Berechtigung) zur Promotion nachweisen. In Ausnahmefällen kann eine zusätzliche Frist eingeräumt werden.
Nein, Sie müssen während der Promotion nicht eingeschrieben sein.
Sie können sich bewerben, wenn Sie noch nicht länger als ein Jahr an dem Projekt gearbeitet haben (Stichtag: Einreichen der Bewerbung). Wenn Ihre Zulassung zur Promotion länger als ein Jahr zurückliegt, erläutern Sie bitte in einem ergänzenden Dokument, was Sie in dieser Zeit gemacht haben und in welchem Maße Sie an Ihrem Projekt arbeiten konnten.
Die Zulassung zu einem Promotionsschwerpunkt ist abhängig von der Zustimmung der Mitglieder des wissenschaftlichen Betreuungsteams. Bitte nehmen Sie vor der Bewerbung Kontakt mit einer der betreffenden Personen auf.
Ja, in begründeten Fällen können deutsche Staatsangehörige an einer Hochschule in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in Großbritannien, in Norwegen oder in der Schweiz promovieren. Wir bitten Sie, der Bewerbung eine formlose Begründung für den Wunsch beizufügen.
Ja, ein Nachweis/Zertifikat über Deutschkenntnisse Niveau B2 oder DSH ist grundsätzlich erforderlich. Wenn Sie bereits an einer deutschen Schule im In- oder Ausland Ihre Hochschulzugangsberechtigung erworben haben oder wenn Sie bereits an einer deutschen Hochschule auf Deutsch studiert und einen Abschluss erworben haben, so genügt dies als Sprachnachweis. Die persönlichen Auswahlgespräche finden in aller Regel auf Deutsch statt.
Ja. Bitte erläutern Sie im Lebenslauf Gründe für Ihren Wunsch zur Promotion und warum Sie sich eine finanzielle und ideelle Förderung durch das Evangelische Studienwerk wünschen.
Eine Bewerbung mit einem veterinärmedizinischen Projekt ist möglich. Biomedizinische Projekte werden nur dann zugelassen, wenn damit der Grad des Dr. rer. nat. (Dr. nat. med.) erlangt wird. Eine Promotion im Rahmen eines Medizinstudiums (Dr. med.) wird in der Promotionsförderung nicht unterstützt.
Nein. Wir freuen uns über Bewerbungen aller Fachrichtungen.
Für Künstler*innen mit einem künstlerisch-wissenschaftlichen Promotionsprojekt ist die Bewerbung möglich, wenn der wissenschaftliche Anteil im Projekt überwiegt.
Die Bewerbungsunterlagen
Ja, Sie können sich ohne Abschlusszeugnis bewerben, solange Sie uns eine möglichst vollständige Notenübersicht inkl. der Abschlussnote einreichen. Das Abschlusszeugnis kann in diesem Fall per E-Mail nachgereicht werden.
Nein. Wir behalten uns die Anforderung beglaubigter Kopien vor.
- Das Zeugnis muss eine vollständige Notenübersicht enthalten.
- Haben Sie Ihren Abschluss im Ausland erworben, so legen Sie bitte eine Übertragung in das deutsche Notensystem inkl. Ihrer Gesamtnote bei.
- Die Gesamtnote muss mindestens »gut« und im Fach Jura »vollbefriedigend« sein.
Ja, aber es muss eine beglaubigte Übersetzung beigefügt werden.
Ja. Dies ist nur dann nicht notwendig, wenn der/die Gutachter*innen ohne Habilitation eine Professur innehaben, z.B. also eine Juniorprofessur oder Assistenzprofessur, oder aus anderen Gründen das Recht zur Betreuung einer Promotion besitzen.
- Die Gutachten können im Upload-Bereich hochgeladen werden oder direkt bei dem/der Gutachter*in angefordert werden. Hinweis: Der/die Gutachter*in erhält eine automatische E-Mail mit entsprechenden Zugangsdaten. Im Vorfeld sollten Sie bereits Kontakt mit Ihrer/m Gutachter*in aufgenommen haben.
- Die Gutachten müssen mit Briefkopf und elektronischer Unterschrift ausgestellt sein.
- Die Gutachten müssen die vollständigen Kontaktdaten des/der Gutachter*in enthalten.
Bitten Sie rechtzeitig um Ihr Gutachten, damit es fristgerecht bei uns eingeht! Gutachten dürfen auch in englischer Sprache verfasst sein.
Ja, dies ist möglich. Frist: bis 10. Juni bzw. 10. Dezember müssen diese vorliegen.
Das ist dem/der Gutachter*in überlassen. Das Gutachten soll – wenn möglich – alle auf dem Merkblatt angesprochenen Punkte beantworten.
Abhängig von der jeweiligen Fachkultur und dem zu bearbeitenden Thema kann das Exposé auf Deutsch oder auf Englisch verfasst sein. Wenn Sie ein englischprachiges Exposé einreichen, legen Sie zusätzlich eine einseitige Zusammenfassung des Exposés in deutscher Sprache vor.
Es gibt zahlreiche gute Gründe dafür, warum ein Studium nicht in Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass die Studiendauer die in ihrem Fach übliche Regelstudienzeit nicht wesentlich überschritten hat und dass eine entsprechende Überschreitung in den Bewerbungsunterlagen nachvollziehbar begründet werden kann. Wenn Sie sich unsicher sind, können Sie gerne Kontakt zu uns aufnehmen.
Bitte halten Sie sich an nachfolgende Formatierungsvorschriften:
- Schriftart: Arial
- Schriftgröße: 11
- Zeilenabstand: einfach
Alle Unterlagen müssen in deutscher Sprache erstellt werden. Ausnahmen siehe oben.
Wir erwarten maximal zwei Seiten für den tabellarischen und drei Seiten für den ausformulierten Lebenslauf.
Nein, es genügt, wenn diese im Lebenslauf erwähnt werden.
Bitte stellen Sie Ihren Zeitplan nach aktuellem Stand realistisch dar, auch wenn dieser die zunächst bewilligte Förderzeit von drei Jahren überschreiten sollte.
Die Auswahl
Über die Bewerbung wird in einem mehrstufigen Verfahren entschieden. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch das Evangelische Studienwerk nach der Sitzung des Promotionsförderausschusses, die dem Bewerbungstermin folgt (April oder Oktober).
Die Auswahlgespräche finden im April und Oktober in Haus Villigst, Schwerte, statt.
Einige Tage vor den Auswahlgesprächen. Dies ist leider nicht früher möglich. Sie werden aber bereits zu Beginn des Verfahrens über das Datum der Gespräche informiert. Bitte merken Sie sich diesen Termin vor.
Wir können leider jeder/jedem Bewerber*in nur einen Termin anbieten. Einen Ausweichtermin im gleichen Verfahren gibt es nicht. Ggf. ist eine Übernahme in das nächste Verfahren möglich.
Die endgültigen Entscheidungen werden Ihnen etwa 14 Tage nach dem Auswahlgespräch mitgeteilt.
Sollten notwendige Gutachten zum Zeitpunkt des Auswahlgespräches noch nicht vorliegen, kann sich die Mitteilung über die Entscheidung der Aufnahme bzw. Ablehnung verzögern. Eine Übernahme der Bewerbung in das nächste Auswahlverfahren ist gegebenenfalls möglich.
Nein, Gründe werden von uns nicht genannt, da es sich um ein vergleichendes Verfahren handelt, das auch persönliche Daten betrifft. Bitte verzichten Sie auf telefonische und schriftliche Nachfragen.
Die Bearbeitungsgebühr wird auch nach Ablehnung nicht zurückerstattet.
Alle in der EDV gespeicherten Daten werden nach einem halben Jahr gelöscht. Ihre Daten werden nicht auf einem externen Server gespeichert.
Nein, nur nach expliziter Aufforderung.
Die Förderung
Stipendien werden zunächst für drei Jahre bewilligt, eine Verlängerung auf dreieinhalb Jahre (entspricht ein siebtes Fördersemester) ist möglich. Eine weitere Verlängerung aufgrund von Kinderbetreuungszeiten oder gesundheitlichen Einschränkungen sowie Pflege eines/r nahen Angehörigen sind ebenfalls möglich. Es werden die Bestimmungen des BMBF zugrundegelegt.
Für alle neu aufgenommenen Promotionsstipendiat*innen ist es verpflichtend, innerhalb des ersten Jahres der Promotionsförderung an einem der beiden Promovierendentreffen teilzunehmen. Zudem muss nach dem ersten und dem zweiten Förderjahr ein Zwischenbericht eingereicht werden. Nach Beendigung der finanziellen Förderung müssen eine Kopie der Promotionsurkunde sowie ein gedrucktes Exemplar der Dissertation eingereicht werden. Ferner bitten wir um die Einstellung eines Abstract im Intranet.
Ja, allerdings sind die zusätzlichen Nebenbestimmungen zur Förderung begabter Studierender sowie begabter Nachwuchswissenschaftler*innen des BMBF zu beachten.
Mit dem Promotionsstipendium darf pro Woche maximal fünf Stunden wöchentlicher Arbeitszeit gearbeitet werden. Liegt die Tätigkeit im wissenschaftlichen bzw. disziplinären Bereich der Doktorarbeit, so ist sie mit der Förderung kompatibel, wenn diese 1/4 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet.
Nein, da das Promotionsstipendium in Vollzeit absolviert werden muss.
Mit einem Aufnahmeschreiben nach einem erfolgreichen Auswahlgespräch erhalten Sie die Mitteilung, ab wann Sie das Stipendium aufnehmen können. Dem Studienwerk ist es wichtig, dass die Förderung nach Erhalt einer Zusage so früh wie möglich aufgenommen wird. Ab wann das Stipendium angenommen werden kann, wird jedes Jahr neu errechnet. In der Regel kann das Stipendium noch in dem Monat des Auswahlgespräches starten. Hinweis: Falls Sie Kündigungsfristen einhalten müssen, dann wünschen wir die Annahme bis spätestens drei Monate nach unserer Zusage.
Hinweis: Bitte nutzen Sie ausschließlich die Möglichkeit der Bewerbung über unser Online-Portal.
Bewerbungen, die per E-Mail an uns übermittelt werden, werden nicht berücksichtigt.