Vor der Bewerbung:
Ich habe keine Staatsangehörigkeit der Europäischen Union oder der Schweiz. Woher bekomme ich eine Bescheinigung, dass ich zum Personenkreis nach §8 BAföG gehöre?
Bitte wenden Sie sich an die zuständigen BAföG-Ämter. Damit die Ämter wissen, welche Bescheinigung Sie benötigen, legen Sie bitte unser Infoblatt §8 [PDF] vor. Sollten Sie weitere Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an. Informationen zum §8 BAföG finden sie hier.
Werden alle Ausbildungsgänge gefördert?
Grundsätzlich fördern wir alle Ausbildungsgänge, d.h. sowohl schulische als auch betriebliche Ausbildungen.
Achtung! Psychotherapierausbildungen, die an ein abgeschlossenes Studium anschließen sind nicht förderfähig.
Kann ich mich bewerben, wenn ich nicht evangelisch bin?
Ja, wir fördern ganz bewusst Auszubildende unterschiedlicher Überzeugungen, Religionen und Glaubensrichtungen, da wir im Austausch von den unterschiedlichen Sichtweisen lernen und profitieren möchten. In diesem Fall wird nach Eingang Ihrer Bewerbung ggf. ein Zulassungsausschuss über Ihre Bewerbung beraten und über eine Zulassung zu den Auswahlen entscheiden.
Wie bewerbe ich mich, wenn ich evangelisch-freikirchlich bin?
Sollte die Freikirche nicht ordentliches Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) sein, wird nach Eingang Ihrer Bewerbung ggf. ein Zulassungsausschuss über Ihre Bewerbung beraten und über eine Zulassung zu den Auswahlen entscheiden.
Können auch Menschen mit Behinderung am Auswahlverfahren teilnehmen?
Selbstverständlich. Wir freuen uns über Ihre Bewerbung und unterstützen Sie im Auswahlverfahren und in der Förderung. Da Erkrankungen und Behinderungen von uns im Rahmen der Bewerbung nicht abgefragt werden, bitten wir Sie, uns frühzeitig zu informieren, wenn Sie Unterstützung benötigen.
Wann kann ich mich frühestens um ein Stipendium bewerben?
Sie können sich nur für das Verfahren bewerben, wenn Sie im selben Jahr eine Ausbildung beginnen. Eine Förderung ist frühestens mit dem Ausbildungsbeginn möglich. Bitte beachten Sie, dass wir Sie nur dann in die Förderung aufnehmen können, wenn Sie nach dem Auswahlverfahren tatsächlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Ausbildung beginnen.
Werden auch Teilzeitausbildungsgänge gefördert?
Leider können wir Sie in Teilzeitausbildungsgängen grundsätzlich nicht fördern.
Kann ich mich bewerben, wenn ich mich schon in meiner Ausbildung befinde?
Ja, allerdings nur, wenn Sie sich im ersten Ausbildungsjahr befinden. Bewerber*innen, die sich schon im zweiten / dritten Ausbildungsjahr befinden, können wir nicht berücksichtigen
Kann ich mich für ein Stipendium für meine Ausbildung bewerben, wenn ich bereits ein Studium abgeschlossen habe?
Ja. Bitte geben Sie im Onlineportal an, um welches Studium es sich handelt und in welchem Zeitraum Sie studiert haben.
Kann ich mich für ein Stipendium für meine Ausbildung bewerben, wenn ich bereits eine Ausbildung abgeschlossen habe?
Ja. Bitte geben Sie im Onlineportal an, um welche Ausbildung es sich handelt und in welchem Zeitraum Sie diese absolviert haben.
Kann ich in die Studiums-Förderung wechseln, wenn ich merke, dass ich lieber studieren möchte?
Nein. Wir fördern Sie für Ihre Ausbildung, ein Wechsel in die Förderung für ein Studium ist somit nicht automatisch möglich. Sie müssten sich in diesem Fall noch einmal erneut um ein Stipendium bei uns bewerben.
Zur Onlinebewerbung:
Bis wann kann ich meine Bewerbungsunterlagen online bearbeiten?
Nachdem Sie sich in unserem Online-Portal registriert und den Aktivierungslink bestätigt haben, haben Sie bis zum nächsten Bewerbungsschluss Zeit, Ihre Unterlagen zu bearbeiten. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Bewerbung erst mit dem Ausfüllen aller Eingaben und dem Hochladen aller Dokumente im Online Portal endgültig an uns senden können.
Habe ich einen Vorteil, wenn ich meine Onlinebewerbung frühzeitig abschließe?
Nein. Sie haben bis zum 14. Juli 2024 Zeit, Ihre Bewerbung abzuschließen. Bewerbungen, die nach dem 14. Juli 2024 abgeschlossen werden, können wir leider nicht berücksichtigen.
Wann zählt meine Bewerbung als abgeschlossen?
Eine Bewerbung zählt als abgeschlossen, wenn Sie alle Unterlagen hochgeladen sowie alle Angaben ausgefüllt haben und die Onlinebewerbung über den Button »Speichern und Bewerbung abschließen« beenden. Den Eingang Ihrer Bewerbung bestätigen wir Ihnen automatisch per E-Mail.
Kann ich meine Bescheinigungen nachreichen?
Nein, Bescheinigungen können nicht nachgereicht werden. Ohne hochgeladene Bescheinigungen können Sie die Onlinebewerbung nicht abschließen.
Kann ich mich bewerben, wenn mein Schulabschlusszeugnis noch nicht vorliegt?
Ja, natürlich. Bitte reichen Sie uns in diesem Fall Ihr letztes Zeugnis vor dem Schulabschlusszeugnis ein. Wenn die letzten Prüfungen noch vor Ihnen liegen, geben Sie im Bewerbungsformular als Schulabschluss schon den angestrebten Abschluss, also z.B. »Mittlere Reife« oder »Fachhochschulreife« sowie den Monat Ihrer letzten Prüfung an. Bitte reichen Sie in diesem Fall Ihr Abschlusszeugnis unbedingt als PDF per E-Mail nach, sobald es Ihnen vorliegt.
Was soll ich unter „Ausbildungsbeginn" eintragen, wenn ich den genauen Termin noch nicht kenne?
Tragen Sie bitte Monat und Jahr (z. B. »August 2024«) zu dem Sie Ihre Ausbildung aufnehmen.
Zu den Bewerbungsunterlagen:
Was muss ich bei meinen Bescheinigungen beachten?
Die Personen, die und Ihre fachliche Eignung sowie Ihr ehrenamtliches Engagement bescheinigen können sich beim Schreiben an den Informationen orientieren, die Sie hier finden: Informationen zu den Bescheinigungen [PDF].
Die Bescheinigungen können Sie dann im Onlineportal hochladen. Bitte beachten Sie, dass die bescheinigten Tätigkeiten nicht länger als zwei Jahre zurückliegen dürfen.
Bitte lesen Sie sich die Hinweise zu den Bescheinigungen aufmerksam durch, da nicht korrekte oder fehlende Bescheinigungen zum Ausschluss der Bewerbung führen können. Besonders wichtig ist, dass die Bescheinigungen von der ausstellenden Person unterschrieben und mit einem Stempel ihrer Institution versehen sind. Bitten Sie rechtzeitig um Ihre Bescheinigungen, damit sie fristgerecht bei uns eingehen!
Ich kenne keine Person, die mir eine fachliche Bescheinigung ausstellen kann. Was kann ich tun?
Die fachliche Bescheinigung kann von Personen/Lehrenden ausgestellt werden, die Sie durch die Ausbildung oder die Schule gut kennen und einschätzen können. Dies können Ihre Ausbildungsanleiter*innen oder Arbeitgeber*innen sein sowie Klassenlehrer*innen, Stufenleiter*innen o.ä.
Was zählt als Ehrenamt?
Unter „ehrenamtlichen Engagement“ verstehen wir ein freiwilliges Mitarbeiten in gesellschaftlichen, sozialen, kirchlichen oder politischen Einrichtungen.
Schulisches Engagement (etwa Schüler*innenvertretung oder Hausaufgabenhilfe) zählt ebenso dazu wie auch Freiwilligendienste. Auch familiäres Engagement (z.B. Pflege von Angehörigen, Unterstützung von Angehörigen bei Ämtergängen) kann im Einzelfall gewertet werden.
Engagement ist nicht vergütet (Ausnahmen sind Aufwandsentschädigungen, etwa für Trainer*innendienste im Sportverein gemäß § 3 Nr. 26 EStG).
Was ist bei der Bescheinigung des Engagements zu beachten?
Bescheinigungen des ehrenamtlichen Engagements müssen von Personen ausgestellt werden, die Sie und Ihre Tätigkeit aus eigener Erfahrung mit Ihnen beurteilen können. Bitte fragen Sie daher nur Personen an, die sich tatsächlich auf eigene Eindrücke von Ihnen und Ihrer Tätigkeit berufen können.
Bei familiärem Engagement darf die Bescheinigung auch von Außenstehenden ausgestellt werden. Auch diese müssen offizielle Funktionsträger*innen sein, z.B. Hausarzt*ärztin, Sozialarbeiter*in, etc. Die begutachtende Person darf in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu Ihnen stehen; Personen, die von Ihnen gepflegt und/oder betreut werden - und auch deren Angehörige -, dürfen also keine Bescheinigung verfassen. Bei Übernahme von Pflege- und Betreuungstätigkeiten kann auch eine Bescheinigung der Kranken-/Pflegekasse eingereicht werden.
Was mache ich, wenn ich die Bescheinigungen nicht rechtzeitig erhalte?
Wenn Ihnen oder uns die angeforderten Bescheinigungen noch nicht vorliegen, können Sie Ihre Bewerbung nicht abschließen. Bewerbungen, deren Bescheinigungen erst nach dem Bewerbungsende (14. Juli 2024) eingehen, können nicht berücksichtigt werden.
Wie lauten die Motivationsfragen zu meiner Bewerbung?
Die Motivationsfragen bieten Gelegenheit darzulegen, warum Sie sich gerade beim Evangelischen Studienwerk als eines von insg. 13 Begabtenförderwerken bewerben. Außerdem bitten wir Sie darum, uns an Ihren Gedanken zum Thema Kirche teilhaben zu lassen. Dabei geht es uns nicht darum, zu beurteilen oder abzufragen, wie und ob Sie Ihren Glauben (aus)leben und woran Sie glauben, sondern vielmehr zu lesen, was Ihnen spontan durch den Kopf geht, wenn Sie an Kirche denken. Darüber hinaus interessiert uns, warum Sie Ihre Ausbildung gewählt haben und was Sie spannend an diesem Beruf finden. Des Weiteren geben ihnen die Fragen Gelegenheit, uns von sich und Ihrem Ehrenamt zu erzählen.
Zum weiteren Auswahlverfahren:
Wie geht es nach dem Abschließen meiner Bewerbung weiter?
Informationen zum Auswahlverfahren erhalten Sie, wenn Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft wurden. Bitte beachten Sie, dass wir nicht garantieren können, allen Bewerber*innen einen Platz in unserem Auswahlverfahren anbieten zu können. Wir behalten uns vor, gegebenenfalls eine Vorauswahl durchzuführen.
Werden mir Fahrtkosten für die Reise zum Auswahlgespräch erstattet?
Leider können wir Ihnen im Rahmen der Auswahlen keine Fahrtkosten oder anderweitige Ausgaben/Auslagen erstatten.
Wie lange dauert die Auswahl?
Die Hauptauswahl dauert einen Tag. Sie werden am Auswahltag einer Gruppe zugeordnet, innerhalb derer sie mit anderen Bewerber*innen in Kontakt kommen. Ein Einzelgespräch wird in jedem Fall Teil des Auswahlprozesses sein.
Was sind Inhalte des Auswahlgesprächs?
Ziel der Auswahlen ist ein persönliches Kennenlernen, das die Eindrücke aus den Bewerbungsunterlagen ergänzt. Es werden Fragen zur Person, zu ihren fachlichen Kompetenzen, aber auch zu biografieübergreifenden, gesellschaftlichen und politischen Themen gestellt. Da es um eine ergänzende Einschätzung geht und die Zeit begrenzt ist, können nicht alle Inhalte der schriftlichen Bewerbung noch einmal ausführlich thematisiert werden. Nicht besprochene Inhalte spielen für die Entscheidung dennoch eine wichtige Rolle.
Was passiert nach dem Auswahlverfahren mit meinen Bewerbungsdaten?
Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens werden Ihre Daten anonymisiert gespeichert und zur Evaluation unseres Verfahrens ausgewertet. Im Fall der Ablehnung von Bewerbungen werden sie nach drei Jahren automatisch gelöscht.
Ist eine Wiederbewerbung nach einer Ablehnung möglich?
Eine Wiederbewerbung ist möglich. Voraussetzung ist, dass Sie zum Zeitpunkt der Wiederbewerbung noch die formalen Bewerbungskriterien erfüllen.
Ihre Fragen wurden hier nicht beantwortet?
Dann nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Ressort Berufliche Bildung
E-Mail:
Tel: 02304.755 209
Wir stehen Ihnen in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 10:00 bis 15:00 Uhr und Freitag von 10:00 – 13:00 Uhr gerne zur Verfügung.